§ 561
|
Selbsthilferecht
|
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht
unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen
berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern
und, wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen
Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch
des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe
zum Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück
und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung
des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit
dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von
der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn
nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich
geltend gemacht hat.
|
zurück |
|
Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 561 finden
Sie hier.
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|