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                      | § 560 | Erlöschen des Pfandrechts |   
                      | Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung 
                          der Sachen von dem Grundstück, es sei denn, daß 
                          die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des 
                          Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der Entfernung 
                          nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen 
                          Betriebe des Geschäfts des Mieters oder den gewöhnlichen 
                          Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn 
                          die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters 
                          offenbar ausreichen.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 560 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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