Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 561
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(Sonderkündigungsrecht
des Mieters nach Mieterhöhung)
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(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach
§ 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter
bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten
Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt
die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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