(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In
dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe
der Kündigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf
die Möglichkeit des Widerspruchs nach §
556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs
rechtzeitig hinweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr.
1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz
2 gelten nicht für Mietverhältnisse der
in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.