(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses 
                          über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In 
                          dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe 
                          der Kündigung angegeben werden. 
                          
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf 
                            die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 
                            556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs 
                            rechtzeitig hinweisen. 
                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 
                            Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 
                            1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 
                            2 gelten nicht für Mietverhältnisse der 
                            in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.