(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann 
                          der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 
                          nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse 
                          an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 
                          
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters 
                            an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es 
                            insbesondere anzusehen, wenn 
                           1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen 
                            schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat; 
                            2. der Vermieter die Räume als Wohnung für 
                            sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen 
                            oder seine Familienangehörigen benötigt. 
                            Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung 
                            an den Mieter Wohnungseigentum begründet und 
                            das Wohnungseigentum veräußert worden, 
                            so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen 
                            im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren 
                            seit der Veräußerung an ihn berufen. Ist 
                            die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit 
                            Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer 
                            Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders 
                            gefährdet, so verlängert sich die Frist 
                            nach Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden 
                            durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für 
                            die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren 
                            bestimmt; 
                            3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                            an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung 
                            des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche 
                            Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, 
                            im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum 
                            eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer 
                            Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf 
                            berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang 
                            mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung 
                            an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum 
                            veräußern will. Ist an den vermieteten 
                            Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter 
                            Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum 
                            veräußert worden, so kann sich der Erwerber 
                            in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 
                            Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fünf 
                            Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf 
                            berufen, daß er die Mieträume veräußern 
                            will. 
                            4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume 
                            oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will, 
                            
                            a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen 
                            oder 
                            b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum 
                            mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten, 
                            
                            und er die Kündigung auf diese Räume oder 
                            Grundstücksteile beschränkt. Die Kündigung 
                            ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats 
                            für den Ablauf des übernächsten Monats 
                            zulässig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung 
                            des Mietzinses verlangen. Verzögert sich der 
                            Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung 
                            des Mietverhältnisses um einen entsprechenden 
                            Zeitraum verlangen. 
                          (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden 
                            nur die Gründe berücksichtigt, die in dem 
                            Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie 
                            nicht nachträglich entstanden sind. 
                          (4) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung 
                            in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude 
                          
                           1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder 
                            2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen 
                            durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter 
                            selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 
                            1990 und vor dem 1. Juni 1999 fertiggestellt worden 
                            ist, kann der Vermieter kündigen, auch wenn die 
                            Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im 
                            Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages 
                            nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er 
                            den Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit 
                            hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist verlängert 
                            sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend 
                            für Mietverhältnisse über Wohnraum 
                            innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, 
                            sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung 
                            dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündigungsschreiben 
                            ist anzugeben, daß die Kündigung nicht 
                            auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt 
                            wird. 
                          (5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben 
                            unberührt. 
                          (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam. 
                          (7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse: 
                          
                           1. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem 
                            Gebrauch vermietet ist, 
                            2. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter 
                            selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter 
                            ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen 
                            auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden 
                            Gebrauch für eine Familie überlassen ist, 
                            
                            3. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder 
                            Jugendwohnheims ist, 
                            4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen 
                            in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem 
                            Mieter überlassen worden ist, wenn der Vermieter 
                            den Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung 
                            des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen 
                            1 bis 6 hingewiesen hat, 
                            5. über Wohnraum, den eine juristische Person 
                            des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch 
                            Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn 
                            Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung 
                            befindlichen Personen zu überlassen, wenn sie 
                            den Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung 
                            des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen 
                            1 bis 6 hingewiesen hat.