(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann
der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4
nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters
an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es
insbesondere anzusehen, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen
schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für
sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen
oder seine Familienangehörigen benötigt.
Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
das Wohnungseigentum veräußert worden,
so kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen
im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren
seit der Veräußerung an ihn berufen. Ist
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet, so verlängert sich die Frist
nach Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden
durch Rechtsverordnung der Landesregierungen für
die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren
bestimmt;
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche
Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit,
im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer
Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf
berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang
mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung
an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum
veräußern will. Ist an den vermieteten
Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum
veräußert worden, so kann sich der Erwerber
in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2
Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von fünf
Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf
berufen, daß er die Mieträume veräußern
will.
4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will,
a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen
oder
b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum
mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten,
und er die Kündigung auf diese Räume oder
Grundstücksteile beschränkt. Die Kündigung
ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats
zulässig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung
des Mietzinses verlangen. Verzögert sich der
Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung
des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen.
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden
nur die Gründe berücksichtigt, die in dem
Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie
nicht nachträglich entstanden sind.
(4) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung
in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen
durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter
selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai
1990 und vor dem 1. Juni 1999 fertiggestellt worden
ist, kann der Vermieter kündigen, auch wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im
Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages
nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er
den Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit
hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist verlängert
sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend
für Mietverhältnisse über Wohnraum
innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung
dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündigungsschreiben
ist anzugeben, daß die Kündigung nicht
auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt
wird.
(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben
unberührt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
1. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist,
2. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden
Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
3. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder
Jugendwohnheims ist,
4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen
in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem
Mieter überlassen worden ist, wenn der Vermieter
den Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung
des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen
1 bis 6 hingewiesen hat,
5. über Wohnraum, den eine juristische Person
des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch
Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung
befindlichen Personen zu überlassen, wenn sie
den Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung
des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen
1 bis 6 hingewiesen hat.