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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 546a | (Entschädigung 
                          des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) |   
                      | (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des 
                          Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der 
                          Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung 
                          die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die 
                          für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
 (2) Die Geltendmachung eines 
                            weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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