(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß
es sich mangels Kündigung verlängert, so tritt
die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften
des § 565 gekündigt wird.
(2) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum
unter einer auflösenden Bedingung geschlossen,
so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte
Zeit verlängert. Kündigt der Vermieter nach
Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf
Grund des § 556a die Fortsetzung des Mietverhältnisses,
so sind zu seinen Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen,
die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten
sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhältnis
der in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt.