(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf 
                          bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß 
                          es sich mangels Kündigung verlängert, so tritt 
                          die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften 
                          des § 565 gekündigt wird. 
                          
(2) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum 
                            unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, 
                            so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte 
                            Zeit verlängert. Kündigt der Vermieter nach 
                            Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf 
                            Grund des § 556a die Fortsetzung des Mietverhältnisses, 
                            so sind zu seinen Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen, 
                            die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten 
                            sind. 
                          (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem 
                            Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhältnis 
                            der in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt.