(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, 
                          Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe 
                          ist die Kündigung zulässig, 
                          
 1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an 
                            jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; 
                            
                            2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens 
                            am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf 
                            des folgenden Sonnabends; 
                            3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren 
                            Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des 
                            übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis 
                            über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke 
                            oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch 
                            nur für den Ablauf eines Kalendervierteljahres. 
                          
                          (1a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume 
                            ist die Kündigung spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf 
                            des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. 
                          
                          (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 
                            ist die Kündigung spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des 
                            übernächsten Monats zulässig. Nach 
                            fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung 
                            des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist 
                            um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher 
                            der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung 
                            einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, ist 
                            nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem 
                            Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der 
                            die Kündigung nur für den Schluß bestimmter 
                            Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam. 
                          
                          (3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend 
                            mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, 
                            Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch 
                            nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie 
                            überlassen, so ist die Kündigung zulässig, 
                          
                           1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an 
                            jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; 
                            
                            2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens 
                            am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf 
                            des folgenden Sonnabends; 
                            3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren 
                            Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten 
                            eines Monats für den Ablauf dieses Monats. 
                          (4) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche 
                            Sachen ist die Kündigung zulässig, 
                           1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an 
                            jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; 
                            
                            2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten 
                            bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem 
                            Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen 
                            soll.
                            
                            (5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 
                            3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis 
                            unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig 
                            gekündigt werden kann.