(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,
Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe
ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf
des folgenden Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis
über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch
nur für den Ablauf eines Kalendervierteljahres.
(1a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die Kündigung spätestens am dritten
Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf
des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
ist die Kündigung spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
übernächsten Monats zulässig. Nach
fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung
des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist
um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher
der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung
einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, ist
nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der
die Kündigung nur für den Schluß bestimmter
Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,
Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch
nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie
überlassen, so ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf
des folgenden Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten
eines Monats für den Ablauf dieses Monats.
(4) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche
Sachen ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem
Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen
soll.
(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr.
3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig
gekündigt werden kann.