(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum, in
dem der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen
Hausstand führt, tritt mit dem Tode des Mieters
der Ehegatte ein. Erklärt der Ehegatte binnen eines
Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis
erlangt hat, dem Vermieter gegenüber, daß
er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, so
gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht
erfolgt; § 206 gilt entsprechend.
(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit
einem oder mehreren anderen Familienangehörigen
geführt, so treten diese mit dem Tode des Mieters
in das Mietverhältnis ein. Das gleiche gilt, wenn
der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten
und einem oder mehreren anderen Familienangehörigen
geführt hat und der Ehegatte in das Mietverhältnis
nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei
mehreren Familienangehörigen kann jeder die Erklärung
für sich abgeben. Sind mehrere Familienangehörige
in das Mietverhältnis eingetreten, so können
sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur gemeinsam
ausüben. Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis
haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Der Ehegatte oder die Familienangehörigen haften,
wenn sie in das Mietverhältnis eingetreten sind,
neben dem Erben für die bis zum Tode des Mieters
entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner;
im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehörigen
haftet der Erbe allein.
(4) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach
seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet
und treten sein Ehegatte oder Familienangehörige
in das Mietverhältnis ein, so sind sie verpflichtet,
dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
(5) Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn
in der Person des Ehegatten oder Familienangehörigen,
der in das Mietverhältnis eingetreten ist, ein
wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung kann nur
für den ersten Termin erfolgen, für den sie
zulässig ist. § 556a ist entsprechend anzuwenden.
(6) Treten in ein Mietverhältnis über Wohnraum
der Ehegatte oder andere Familienangehörige nicht
ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der
Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen;
die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
(7) Eine von den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
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