| (1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum, in 
                          dem der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen 
                          Hausstand führt, tritt mit dem Tode des Mieters 
                          der Ehegatte ein. Erklärt der Ehegatte binnen eines 
                          Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis 
                          erlangt hat, dem Vermieter gegenüber, daß 
                          er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, so 
                          gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht 
                          erfolgt; § 206 gilt entsprechend.
 
 (2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit 
                          einem oder mehreren anderen Familienangehörigen 
                          geführt, so treten diese mit dem Tode des Mieters 
                          in das Mietverhältnis ein. Das gleiche gilt, wenn 
                          der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten 
                          und einem oder mehreren anderen Familienangehörigen 
                          geführt hat und der Ehegatte in das Mietverhältnis 
                          nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei 
                          mehreren Familienangehörigen kann jeder die Erklärung 
                          für sich abgeben. Sind mehrere Familienangehörige 
                          in das Mietverhältnis eingetreten, so können 
                          sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur gemeinsam 
                          ausüben. Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis 
                          haften sie als Gesamtschuldner.
 
 (3) Der Ehegatte oder die Familienangehörigen haften, 
                          wenn sie in das Mietverhältnis eingetreten sind, 
                          neben dem Erben für die bis zum Tode des Mieters 
                          entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; 
                          im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehörigen 
                          haftet der Erbe allein.
 
 (4) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach 
                          seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet 
                          und treten sein Ehegatte oder Familienangehörige 
                          in das Mietverhältnis ein, so sind sie verpflichtet, 
                          dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der 
                          Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
 
 (5) Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter 
                          Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn 
                          in der Person des Ehegatten oder Familienangehörigen, 
                          der in das Mietverhältnis eingetreten ist, ein 
                          wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung kann nur 
                          für den ersten Termin erfolgen, für den sie 
                          zulässig ist. § 556a ist entsprechend anzuwenden.
 
 (6) Treten in ein Mietverhältnis über Wohnraum 
                          der Ehegatte oder andere Familienangehörige nicht 
                          ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der 
                          Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis 
                          unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen; 
                          die Kündigung kann nur für den ersten Termin 
                          erfolgen, für den sie zulässig ist.
 
 (7) Eine von den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende 
                          Vereinbarung ist unwirksam.
 
 
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