§ 569
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Kündigung bei Tod des Mieters
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(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der
Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn
die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 569 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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