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                      | § 569 | Kündigung bei Tod des Mieters |   
                      | (1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der 
                          Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter 
                          Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 
                          Die Kündigung kann nur für den ersten Termin 
                          erfolgen, für den sie zulässig ist.
 
 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn 
                          die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                          nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 569 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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