(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.
1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete
Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit
einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden
ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende
Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf
verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.
1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden
nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe
a ist der rückständige Teil der Miete nur
dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die
Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt
nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden
Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn
der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei
Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen
Miete und der fälligen Entschädigung nach
§ 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht
länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz
1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen
ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer
erhöhten Miete nach den §§ 558 bis
560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis
wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf
von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung
kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der
außerordentlichen fristlosen Kündigung
schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt
sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige
Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters
von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder
von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist
eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter
berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz
zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos
zu kündigen.