§ 573
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Vorausverfügung über den
Mietzins
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Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
über den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist die
Verfügung insoweit wirksam, als sie sich auf den
Mietzins für den zur Zeit des Übergangs des
Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das
Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über,
so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als
sie sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat
bezieht. Eine Verfügung über den Mietzins
für eine spätere Zeit muß der Erwerber
gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Überganges
des Eigentums kennt.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 573 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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