§ 572
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Sicherheitsleistung des Mieters
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Hat der Mieter des veräußerten Grundstücks
dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch
begründeten Rechte ein. Zur Rückgewähr
der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm
ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber
die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 572 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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