§ 574
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Rechtsgeschäfte über Entrichtung des Mietzinses
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Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen
wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist
dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich
nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit
als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter
von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt;
erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten
Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch
insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für
den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft,
das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang
des Eigentums Kenntnis hat.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 574 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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