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                      | § 574 | Rechtsgeschäfte über Entrichtung des Mietzinses |   
                      | Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und 
                          dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen 
                          wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist 
                          dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich 
                          nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit 
                          als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter 
                          von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt; 
                          erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten 
                          Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch 
                          insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für 
                          den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, 
                          das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen 
                          wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der 
                          Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang 
                          des Eigentums Kenntnis hat.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 574 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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