§ 575
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Aufrechnungsbefugnis
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Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter
nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirksam
ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des
Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung
aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn
der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem
er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt
hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung
der Kenntnis und später als der Mietzins fällig
geworden ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 575 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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