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                      | § 575 | Aufrechnungsbefugnis |   
                      | Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter 
                          nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirksam 
                          ist, kann der Mieter gegen die Mietzinsforderung des 
                          Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung 
                          aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn 
                          der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem 
                          er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt 
                          hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung 
                          der Kenntnis und später als der Mietzins fällig 
                          geworden ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 575 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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