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                      | § 576 | Anzeige des Eigentumsübergangs |   
                      | (1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daß er 
                          das Eigentum an dem vermieteten Grundstück auf 
                          einen Dritten übertragen habe, so muß er 
                          in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte Übertragung 
                          dem Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen, 
                          auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
 
 (2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen 
                          werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet 
                          worden ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 576 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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