(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen
eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der
Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses
abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden
Fristen kündigen:
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn
Jahre überlassen war, spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis
seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum
erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder
Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum
aus dem gleichen Grund für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.