§ 580a
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Schiffsmiete
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(1) Die Vorschriften der §§ 571, 572, 576
bis 579 gelten im Fall der Veräußerung oder
Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs
sinngemäß.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang
des Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist
dem Erwerber gegenüber wirksam. Das gleiche gilt
von einem Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter
und dem Vermieter über die Mietzinsforderung vorgenommen
wird, insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses;
ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang
des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam,
wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. §
575 gilt sinngemäß.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 580 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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