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 Mietverhältnisse 
                    über andere Sachen(§§ 578 - 580a)
 
                     
                      | § 580 | (Außerordentliche 
                          Kündigung bei Tod des Mieters) |   
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 Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch 
                          der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb 
                          eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis 
                          erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen 
                          Frist zu kündigen. 
                            
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 Mietrecht 
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                    Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit 
                    liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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