§ 581
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Wesen des Pachtvertrages; Anwendbarkeit
des Mietrechts
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(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter
verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit
sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet,
dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit
sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes
ergibt, die Vorschriften über die Miete entsprechend
anzuwenden.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 581 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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