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                      | § 581 | Wesen des Pachtvertrages; Anwendbarkeit 
                          des Mietrechts |   
                      | (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter 
                          verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten 
                          Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit 
                          sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen 
                          Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der 
                          Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, 
                          dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
 
 (2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit 
                          sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes 
                          ergibt, die Vorschriften über die Miete entsprechend 
                          anzuwenden.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 581 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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