§ 585b
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Beschreibung der Pachtsache
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(1) Der Verpächter und der Pächter sollen
bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine
Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang
sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung
befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die
Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend.
Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung
versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung
einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei
der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher
Art, so, kann jeder Vertragsteil verlangen, daß
eine Beschreibung durch einen Sachverständigen
angefertigt wird, es sei denn, daß seit der Überlassung
der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung
des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen
sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch
das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden
Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt,
so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander
vermutet, daß sie richtig ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 585 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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