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                      | § 586 | Pflichten des Verpächters und des Pächters; Mängel der Pachtsache
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                      | (1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter 
                          in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten 
                          Zustand zu überlassen und sie während der 
                          Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter 
                          hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der 
                          Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, 
                          der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, 
                          auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen 
                          Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
 (2) Für die Haftung des Verpächters für 
                          Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für 
                          die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher 
                          Mängel gelten die Vorschriften des § 537 Abs. 
                          1 und 2, der §§ 538 bis 541 sowie des § 
                          545 entsprechend.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 586 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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