§ 586
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Pflichten des Verpächters und des Pächters; Mängel der Pachtsache
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(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter
in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der
Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter
hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der
Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen,
auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für
Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für
die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher
Mängel gelten die Vorschriften des § 537 Abs.
1 und 2, der §§ 538 bis 541 sowie des §
545 entsprechend.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 586 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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