(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück
mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder
Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück
ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft
verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung
und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung,
um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen,
sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten §
581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie
die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge
gelten auch für Pachtverhältnisse über
forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke
zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen
Betrieb verpachtet werden.