Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 586
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(Vertragstypische
Pflichten beim Landpachtvertrag)
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(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter
in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der
Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter
hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der
Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen,
auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für
Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für
die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher
Mängel gelten die Vorschriften des § 536
Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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