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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 586 | (Vertragstypische 
                          Pflichten beim Landpachtvertrag) |   
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                          (1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter 
                          in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten 
                          Zustand zu überlassen und sie während der 
                          Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter 
                          hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der 
                          Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, 
                          der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, 
                          auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen 
                          Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. 
                           (2) Für die Haftung des Verpächters für 
                            Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für 
                            die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher 
                            Mängel gelten die Vorschriften des § 536 
                            Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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