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                      | § 588 | Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung |   
                      | (1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache 
                          zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
 
 (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache 
                          hat der Pächter zu dulden, es sei denn, daß 
                          die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten 
                          würde, die auch unter Würdigung der berechtigten 
                          Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen 
                          ist. Der Verpächter hat die dem Pächter durch 
                          die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen 
                          Erträge in einem den Umständen nach angemessenen 
                          Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter 
                          Vorschuß zu leisten.
 
 (3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen 
                          nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt 
                          oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung 
                          erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen, 
                          daß der Pächter in eine angemessene Erhöhung 
                          des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, daß dem 
                          Pächter eine Erhöhung des Pachtzinses nach 
                          den Verhältnissen des Betriebes nicht zugemutet 
                          werden kann.
 
 (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 
                          1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. 
                          Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 
                          3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht 
                          auf Antrag des Verpächters ersetzen.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 588 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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