§ 588
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Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
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(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache
zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache
hat der Pächter zu dulden, es sei denn, daß
die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen
ist. Der Verpächter hat die dem Pächter durch
die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen
Erträge in einem den Umständen nach angemessenen
Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter
Vorschuß zu leisten.
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt
oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen,
daß der Pächter in eine angemessene Erhöhung
des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, daß dem
Pächter eine Erhöhung des Pachtzinses nach
den Verhältnissen des Betriebes nicht zugemutet
werden kann.
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen
1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes
3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht
auf Antrag des Verpächters ersetzen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 588 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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