(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache
zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache
hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass
die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen
ist. Der Verpächter hat die dem Pächter
durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen
und entgangenen Erträge in einem den Umständen
nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen
hat der Verpächter Vorschuss zu leisten.
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt
oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung
erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen,
dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung
der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter
eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen
des Betriebs nicht zugemutet werden kann.
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen
1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Verweigert der Pächter in den Fällen des
Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht
auf Antrag des Verpächters ersetzen.