(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache 
                          zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. 
                          
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache 
                            hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass 
                            die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten 
                            würde, die auch unter Würdigung der berechtigten 
                            Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen 
                            ist. Der Verpächter hat die dem Pächter 
                            durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen 
                            und entgangenen Erträge in einem den Umständen 
                            nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen 
                            hat der Verpächter Vorschuss zu leisten. 
                          (3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen 
                            nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt 
                            oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung 
                            erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen, 
                            dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung 
                            der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter 
                            eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen 
                            des Betriebs nicht zugemutet werden kann. 
                          (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 
                            1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. 
                            Verweigert der Pächter in den Fällen des 
                            Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht 
                            auf Antrag des Verpächters ersetzen.