§ 589
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Nutzungsüberlassung an Dritte
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(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters
nicht berechtigt,
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen
Zusammenschluß zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung
zu überlassen.
(2) Überläßt der Pächter die Nutzung
der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden,
das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt,
zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis
zur Überlassung erteilt hat.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 589 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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