§ 590
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Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
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(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung
der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters
ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache
ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur
dann erforderlich, wenn durch die Änderung die
Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflußt
wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger
Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert
der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag
des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt
werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder
nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebes geeignet erscheint und dem Verpächter
bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag
gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in
weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht
kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen,
insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie
Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung
für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die
Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozeßordnung
gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert
übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer
Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich
vermindert, so kann der Verpächter schon während
der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender
Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn,
daß der Erlös der veräußerten
Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses
in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung
der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 590 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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