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                      | § 590 | Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
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                      | (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung 
                          der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters 
                          ändern.
 
 (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache 
                          ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur 
                          dann erforderlich, wenn durch die Änderung die 
                          Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflußt 
                          wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger 
                          Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert 
                          der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag 
                          des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt 
                          werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder 
                          nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des 
                          Betriebes geeignet erscheint und dem Verpächter 
                          bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen 
                          zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag 
                          gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in 
                          weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht 
                          kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, 
                          insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie 
                          Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung 
                          für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet 
                          auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die 
                          Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozeßordnung 
                          gilt entsprechend.
 
 (3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert 
                          übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer 
                          Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich 
                          vermindert, so kann der Verpächter schon während 
                          der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender 
                          Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, 
                          daß der Erlös der veräußerten 
                          Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses 
                          in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung 
                          der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 590 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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