(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung 
                          der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters 
                          ändern. 
                          
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der 
                            Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters 
                            nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung 
                            die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus 
                            beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude 
                            nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters 
                            errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, 
                            so kann sie auf Antrag des Pächters durch das 
                            Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die 
                            Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung 
                            der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint 
                            und dem Verpächter bei Berücksichtigung 
                            seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. 
                            Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt 
                            ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei 
                            Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die 
                            Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, 
                            insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie 
                            Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung 
                            für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet 
                            auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die 
                            Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung 
                            gilt entsprechend. 
                          (3) Hat der Pächter das nach § 582a zum 
                            Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang 
                            mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache 
                            wesentlich vermindert, so kann der Verpächter 
                            schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich 
                            in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 
                            verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten 
                            Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses 
                            in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung 
                            der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.