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                      | § 591 | Wertverbessernde Verwendungen |   
                      | (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter 
                          zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung 
                          des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die 
                          Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit 
                          hinaus erhöhen (Mehrwert).
 
 (2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen 
                          zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters 
                          durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit 
                          die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung 
                          der Rentabilität des Betriebes geeignet sind und 
                          dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner 
                          berechtigten Interessen zugemutet werden können. 
                          Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt 
                          ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei 
                          Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung 
                          unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
 
 (3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch 
                          über den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen. 
                          Es kann bestimmen, daß der Verpächter den 
                          Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und 
                          kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen 
                          festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts 
                          bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen 
                          nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, 
                          daß das Pachtverhältnis zu den bisherigen 
                          Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert 
                          der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung 
                          zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht 
                          Über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
 
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 591 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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