§ 591
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Wertverbessernde Verwendungen
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(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter
zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung
des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die
Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit
hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen
zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters
durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit
die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung
der Rentabilität des Betriebes geeignet sind und
dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner
berechtigten Interessen zugemutet werden können.
Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt
ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei
Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung
unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch
über den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen.
Es kann bestimmen, daß der Verpächter den
Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und
kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen
festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts
bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen
nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen,
daß das Pachtverhältnis zu den bisherigen
Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert
der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung
zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht
Über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 591 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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