(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter
zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung
des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die
Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit
hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen
zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des
Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt
werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder
nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei
Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen
zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn
der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis
in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht
kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen
ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch
über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn
festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter
den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen
hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung
solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter
ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses
auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann
der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis
zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt
wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist.
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung
des Pachtverhältnisses.