§ 591a
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Wegnahme von Einrichtungen
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Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit
der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter
kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei
denn, daß der Pächter ein berechtigtes Interesse
an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das
Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird,
ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 591 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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