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                      | § 591a | Wegnahme von Einrichtungen |   
                      | Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit 
                          der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter 
                          kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung 
                          einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei 
                          denn, daß der Pächter ein berechtigtes Interesse 
                          an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das 
                          Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, 
                          ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen 
                          ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 591 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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