§ 593a
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Betriebsübernahme
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Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück,
das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so
tritt der Übernehmer anstelle des Pächters
in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von
der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu
benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung
der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet,
so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
zu kündigen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 593 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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