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                      | § 593a | Betriebsübernahme |   
                      | Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der 
                          vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, 
                          das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so 
                          tritt der Übernehmer anstelle des Pächters 
                          in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von 
                          der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu 
                          benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
                          der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, 
                          so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis 
                          unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist 
                          zu kündigen.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 593 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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