(1) Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages
die Verhältnisse, die für die Festsetzung
der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig
so geändert, daß die gegenseitigen Verpflichtungen
in ein grobes Mißverhältnis zueinander geraten
sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung
des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen.
Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung
der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag,
so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine
Änderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre
nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwerden der
letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt
werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse,
gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich
ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend
und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere
Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in
dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung
des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil
die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrages
nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht
verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß einem
Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen
sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1
bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
|