| (1) Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages 
                          die Verhältnisse, die für die Festsetzung 
                          der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig 
                          so geändert, daß die gegenseitigen Verpflichtungen 
                          in ein grobes Mißverhältnis zueinander geraten 
                          sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung 
                          des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. 
                          Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung 
                          der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, 
                          so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine 
                          Änderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.
 
 (2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre 
                          nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwerden der 
                          letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt 
                          werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, 
                          gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich 
                          ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend 
                          und nachhaltig verändert haben.
 
 (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere 
                          Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in 
                          dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
 
 (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung 
                          des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil 
                          die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
 
 (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrages 
                          nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht 
                          verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß einem 
                          Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen 
                          sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 
                          bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
 
 
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