(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die 
                          Verhältnisse, die für die Festsetzung der 
                          Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig 
                          so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen 
                          in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten 
                          sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung 
                          des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. 
                          Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung 
                          der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, 
                          so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine 
                          Änderung der Pacht nicht verlangt werden. 
                          
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei 
                            Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder 
                            nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der 
                            Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, 
                            wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein 
                            Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis 
                            der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig 
                            verändert haben. 
                          (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere 
                            Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in 
                            dem das Änderungsverlangen erklärt wird. 
                          
                          (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung 
                            des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil 
                            die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen. 
                          
                          (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags 
                            nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann 
                            nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem 
                            Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen 
                            sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 
                            1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.