§ 594
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Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
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Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit,
für die es eingegangen ist. Es verlängert
sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei
Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit,
wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere
Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit
ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten
die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung
bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist
ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung
ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht
innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 594 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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