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                      | § 594a | Kündigungsfristen |   
                      | (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder 
                          Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens 
                          am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß 
                          des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel 
                          gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung 
                          einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
 
 (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis 
                          unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt 
                          werden kann, ist die Kündigung nur für den 
                          Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat 
                          spätestens am dritten Werktag des halben Jahres 
                          zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 594 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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