§ 594a
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Kündigungsfristen
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(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens
am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß
des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel
gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung
einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt
werden kann, ist die Kündigung nur für den
Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat
spätestens am dritten Werktag des halben Jahres
zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 594 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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