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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 594 | (Ende und Verlängerung 
                          des Pachtverhältnisses) |   
                      | Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, 
                          für die es eingegangen ist. Es verlängert 
                          sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei 
                          Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, 
                          wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere 
                          Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit 
                          ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten 
                          die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung 
                          bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist 
                          ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung 
                          ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht 
                          innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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