§ 594b
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Vertrag über mehr als 30 Jahre
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Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit
als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig
Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens
am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß
des nächsten Pachtjahres kündigen. Die Kündigung
ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die
Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters
geschlossen ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 594 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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