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                      | § 594b | Vertrag über mehr als 30 Jahre
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                      | Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit 
                          als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig 
                          Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens 
                          am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß 
                          des nächsten Pachtjahres kündigen. Die Kündigung 
                          ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die 
                          Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters 
                          geschlossen ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 594 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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