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                      | § 594d | Tod des Pächters |   
                      | (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben 
                          als auch der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis 
                          mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres 
                          zu kündigen. Die Kündigung kann nur für 
                          den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig 
                          ist.
 
 (2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters 
                          widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses 
                          verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
                          der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen 
                          beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet 
                          erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung 
                          des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben 
                          den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor 
                          Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und 
                          die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere 
                          ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache 
                          gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung 
                          und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. 
                          Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag 
                          das Landwirtschaftsgericht.
 
 (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters 
                          nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben 
                          nach § 595 ausgeschlossen.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 594 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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