§ 594d
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Tod des Pächters
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(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben
als auch der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres
zu kündigen. Die Kündigung kann nur für
den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig
ist.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters
widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung
der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen
beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet
erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben
den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und
die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache
gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung
und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form.
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag
das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters
nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben
nach § 595 ausgeschlossen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 594 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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