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                      | § 594e | Fristlose Kündigung |   
                      | (1) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die 
                          Kündigung des Pachtverhältnisses in entsprechender 
                          Anwendung der §§ 542 bis 544, 553 und 554a 
                          zulässig.
 
 (2) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis 
                          ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen, 
                          wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses 
                          oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses 
                          länger als drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins 
                          nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, 
                          so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der 
                          Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine 
                          mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht 
                          unerheblichen Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. 
                          Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter 
                          vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich 
                          der Pächter durch Aufrechnung von seiner Schuld 
                          befreien konnte und die Aufrechnung unverzüglich 
                          nach der Kündigung erklärt.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 594 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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