§ 594e
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Fristlose Kündigung
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(1) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die
Kündigung des Pachtverhältnisses in entsprechender
Anwendung der §§ 542 bis 544, 553 und 554a
zulässig.
(2) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen,
wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses
oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses
länger als drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins
nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen,
so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der
Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine
mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht
unerheblichen Teiles des Pachtzinses in Verzug ist.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich
der Pächter durch Aufrechnung von seiner Schuld
befreien konnte und die Aufrechnung unverzüglich
nach der Kündigung erklärt.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 594 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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