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				  Fragen und Antworten
 
 Untermiete
 
 Nach welchen Gesichtspunkten kann Vermieter die (teilweise) 
                    Untervermietung untersagen?  Der Vermieter darf nach § 553 Abs. 
                    1 BGB die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn 
                    1. in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt,
 2. der Wohnraum übermäßig belegt würde 
                    oder
 3. dem Vermieter aus sonstigen Gründen die Gebrauchsüberlassung 
                    an den Dritten nicht zugemutet werden kann.
 zu 1.:Ein wichtiger Grund in der Person des Dritten könnte 
                    beispielsweise vorliegen, wenn annzunehmen ist, daß 
                    es durch diese Person zu Störungen des Hausfriedens oder 
                    einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung kommt.
 zu 2.:Überbelegung des Wohnraums ist vor allem abhängig 
                    vom Verhältnis der Anzahl der Zimmer zur Zahl der Wohnungsnutzer. 
                    Die einzelnen Länder definieren in ihren Wohnungsaufsichtsgesetze 
                    eine minimale Quadratmeterzahl, die pro Person zu Verfügung 
                    stehen muss. Diese Mindest-Grenze variiert leicht von Bundesland 
                    zu Bundesland.
 
 zu 3.:
 Die Beurteilung der Unzumutbarkeit für den Vermieter 
                    hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
 
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