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Fragen und Antworten
Untermiete
Nach welchen Gesichtspunkten kann Vermieter die (teilweise)
Untervermietung untersagen?
Der Vermieter darf nach § 553 Abs.
1 BGB die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn
1. in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt,
2. der Wohnraum übermäßig belegt würde
oder
3. dem Vermieter aus sonstigen Gründen die Gebrauchsüberlassung
an den Dritten nicht zugemutet werden kann.
zu 1.:
Ein wichtiger Grund in der Person des Dritten könnte
beispielsweise vorliegen, wenn annzunehmen ist, daß
es durch diese Person zu Störungen des Hausfriedens oder
einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung kommt.
zu 2.:
Überbelegung des Wohnraums ist vor allem abhängig
vom Verhältnis der Anzahl der Zimmer zur Zahl der Wohnungsnutzer.
Die einzelnen Länder definieren in ihren Wohnungsaufsichtsgesetze
eine minimale Quadratmeterzahl, die pro Person zu Verfügung
stehen muss. Diese Mindest-Grenze variiert leicht von Bundesland
zu Bundesland.
zu 3.:
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit für den Vermieter
hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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