Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 553
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(Gestattung
der Gebrauchsüberlassung an Dritte)
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(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des
Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil
des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig
belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung
aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung
nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete
zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig
machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung
einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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