| 
 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    1: Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555)
 
 
                     
                      | § 553 | (Gestattung 
                          der Gebrauchsüberlassung an Dritte) |   
                      | (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des 
                          Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil 
                          des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, 
                          so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 
                          Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein 
                          wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig 
                          belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung 
                          aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
 (2) Ist dem Vermieter die Überlassung 
                            nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete 
                            zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig 
                            machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung 
                            einverstanden erklärt.  (3) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |