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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 544 | (Vertrag über 
                          mehr als 30 Jahre) |   
                      | Wird ein Mietvertrag für 
                          eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so 
                          kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach 
                          Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis 
                          außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 
                          Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag 
                          für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters 
                          geschlossen worden ist.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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