Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 551
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(Begrenzung
und Anlage von Mietsicherheiten)
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(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das
Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne
die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen
Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit
eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu
drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
(3) Der Vermieter hat eine
ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem
Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform
vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom
Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen
die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die
Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim
besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung
zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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