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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    1: Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555)
 
 
                     
                      | § 551 | (Begrenzung 
                          und Anlage von Mietsicherheiten) |   
                      | (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung 
                          seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese 
                          vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das 
                          Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne 
                          die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen 
                          Betriebskosten betragen.
 
 (2) Ist als Sicherheit 
                          eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu 
                          drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 
                          Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses 
                          fällig.
 
 (3) Der Vermieter hat eine 
                          ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem 
                          Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger 
                          Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 
                          Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform 
                          vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom 
                          Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen 
                          die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die 
                          Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim 
                          besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung 
                          zu verzinsen.
 
 (4) Eine zum Nachteil des 
                          Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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