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                      | § 552 | Persönliche Verhinderung |   
                      | Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht 
                          dadurch befreit, daß er durch einen in seiner 
                          Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm 
                          zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermieter 
                          muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen 
                          sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er 
                          aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. 
                          Solange der Vermieter infolge der Überlassung des 
                          Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem 
                          Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter 
                          zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 552 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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