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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    1: Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555)
 
 
                     
                      | § 552 | (Abwendung 
                          des Wegnahmerechts des Mieters) |   
                      | (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts 
                          (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen 
                          Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein 
                          berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
 
 (2) Eine Vereinbarung, 
                          durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist 
                          nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen 
                          ist.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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