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                      | § 552a | Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |   
                      | Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen 
                          Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung 
                          auf Grund des § 538 aufrechnen oder wegen einer 
                          solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, 
                          wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen 
                          Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses in Textform 
                          angezeigt hat.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 552 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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