§ 553
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Fristlose Kündigung bei vertragswidrigem
Gebrauch
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Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter
oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der
gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer
Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch
der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in
erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem
Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch
beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung
der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 553 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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