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                      | § 553 | Fristlose Kündigung bei vertragswidrigem 
                          Gebrauch |   
                      | Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
                          das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter 
                          oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der 
                          gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer 
                          Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch 
                          der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in 
                          erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem 
                          Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch 
                          beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung 
                          der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 553 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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