(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn der Mieter
1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit
der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen
Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder
2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als
zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses
in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist,
der den Mietzins für zwei Monate erreicht.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich
der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien
konnte und unverzüglich nach der Kündigung
die Aufrechnung erklärt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend
die folgenden Vorschriften:
1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der
rückständige Teil des Mietzinses nur dann
als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins
für einen Monat übersteigt; dies gilt jedoch
nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn
bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit
des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
Mietzinses und der fälligen Entschädigung
nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt
wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung
vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine
nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen
ist.
3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.